Liebe Fotofreunde,

die neue Datenschutzverordnung aus Brüssel wird unser Hobby massiv verändern. ICH jedenfalls fotografiere ab sofort nur noch ABSTRAKT oder meinen HUND (der hat mir bereits schriftlich sein Einverständnis erteilt) oder BLÜMCHEN (für die braucht man keine schriftliche Einwilligung). Auch trage ich mich mit dem Gedanken, mich auf die Seite der Geschädigten und Mißbrauchten zu schlagen, indem ich meine Kamera verkaufe und einen Abmahnverein gründe.

Ich zitiere (Roland Tichy: „Der Bürger als Feind ….“ im Blog Tichys Einblick):
„Schon eine simple Digital-Fotografie ist das „unerlaubte Anlegen eines personenbezogenen Datenspeichers“. Die DSGVO-Folge: wir werden unseren Kindern menschenleere Fotografien unserer Städte hinterlassen. Denn jeder, der auf einem Foto erkennbar ist, muss dafür eine ebenfalls schriftliche Erlaubnis abgeben. Fotografieren Sie also nie mehr Menschen. Auch nicht beim Sportfest, der Schulveranstaltung, der Firmung oder dem Klassentreffen. Wer das macht, macht sich bereits beim Druck auf den Auslöser strafbar. Es sei denn: schriftliche Einwilligung der Fotografierten. Gibt es in Zukunft noch Klassenfotos? Bilder der siegreichen Fußballmannschaft? Vergangenheit, Brüssel will es so.“

Wenn ihr ähnliche Aussagen und Statements findet, postet sie bitte hier als Kommentar!
Viele Grüße
Rainer

DSGVO

6 Gedanken zu “DSGVO”

  1. Peter R sagt:

    Gastbeitrag: DSGVO – Das Ende der Fotografie? Wohl eher nicht!

    FAZIT
    Es ist und war nie der Sinn, mit den Regelungen der DSGVO die Fotografie als solche zu beschränken. Der deutsche Gesetzgeber hat es aus gutem Grund nicht für notwendig erachtet, weitergreifende Regelungen zu erlassen. Regelungen bestehen bereits durch die Gesetzgebung des Kunsturheber-Gesetzes und wurden über Jahre der Rechtsprechung gefestigt. Dies kann im Ergebnis nicht zum Nachteil für den Fotografen führen, der sich weiterhin entsprechend der gesellschaftlichen Erwartungen verhält. Wie bereits ausgeführt; ich wage an dieser Stelle die Prognose, dass die Rechtsprechung dies auch verdeutlichen wird!

    Es wird auch weiterhin möglich sein, die von einer Feuerwehr veranstalteten Festivitäten fotografisch festzuhalten, ohne zuvor schriftliche Einwilligungen von allen Teilnehmern zu erhalten. Es bleibt also alles beim Alten. Andere Auffassungen sind übertriebene Verzerrungen von Gesetzgebung und zeugen von „Unverständnis“ oder sogar „Panikmache“ Datenschutz will die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen schützen, nicht Gesellschaftsstrukturen und das Zusammenwirken von Menschen grundlegend verändern.

    Dirk Koch ist niedergelassener Rechtsanwalt in Frankfurt am Main. Die eigene Kanzlei beschäftigt sich im Schwerpunkt mit den Themen IT-Security und Datenschutz.

  2. Ivo sagt:

    Wer nicht bei Drei auf dem Baum ist, wird von mir fotografiert. Ich sehe das dann als stillschweigende Zustimmung.

    Haha

    Liebe Grüße

    Ivo

  3. Peter R sagt:

    Quelle: https://www.heise.de/newsticker/meldung/DSGVO-Ende-der-Fotografie-oder-halb-so-schlimm-4052969.html

    DSGVO: Ende der Fotografie oder halb so schlimm?

    Steht das Veröffentlichen von Fotos im Internet nach Inkrafttreten der DSGVO vor dem Aus? Nein, sagen Datenschützer und warnen vor Panikmache.

    Wird es nach dem 25. Mai noch Fotos von Sportereignissen, Vereinstreffen oder Hochzeiten geben, ohne dass sich die Fotografen dabei strafbar machen? Mit Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sehen manche Rechtsexperten bereits das Ende der Veröffentlichung von Fotos im Internet eingeleitet, wie wir sie kennen. Denn ein digitales Bild der Hochzeitsgesellschaft bildet konkrete Personen ab und erfasst weitere Metadaten wie den genauen Standort und die Zeit der Aufnahme.

    Mit dem Hochladen auf eine Website erfolgt zudem eine Datenverarbeitung. Dafür brauche es künftig eine ausdrückliche Einwilligung jeder einzelnen abgebildeten Person, was in der Praxis zumindest bei größeren Veranstaltungen quasi unmöglich sein dürfte, befürchten Rechtsexperten. Datenschützer warnen dagegen vor überzogenen Befürchtungen. Also alles halb so wild?

    Anstelle der jeweiligen nationalen Datenschutzgesetze gilt die DSGVO künftig europaweit. Sie gibt den rechtlichen Rahmen vor, die konkrete Ausgestaltung muss allerdings in den jeweiligen Ländern erfolgen. In Deutschland steckte für Fotografien bislang das Kunsturhebergesetz (KUG) die rechtliche Ausgestaltung ab. Ob und inwieweit das KUG weiterhin gelten wird, darüber sind sich Beobachter, Betroffene und Experten bislang jedoch uneins.

    Mit dem KUG sollten bisher die verschiedenen Interessen ausgewogen zur Geltung kommen – also die Persönlichkeitsrechte der jeweils Abgebildeten und das Interesse der Fotografen an der Ausübung ihres Berufs. Bei Ereignissen wie öffentlichen Konzerten oder Sportveranstaltungen wurde dabei zum Beispiel keine explizite Einwilligung jedes Einzelnen verlangt, die Personen galten als Beiwerk. Das könnte sich – so die Befürchtung – mit der neuen DSGVO nun schlagartig ändern und damit professionellen Fotografen, aber auch jedem Hobby-Fotografen die Arbeit unmöglich machen.

    Mache ich mich jetzt also potenziell strafbar, wenn ich ein Foto an einem gut besuchten Strand mache, es auf meinen Rechner hochlade und online stelle? Das Recht dazu drohe wegen Untätigkeit des Gesetzgebers ab dem 25. Mai abgeschafft zu werden, schreibt Rechtsanwalt Benjamin Horwath in einem Blogbeitrag. Denn die DSGVO benennt dafür keine Ausnahmen, die Geltung des KUG sei nicht geklärt. Bilder gelten demnach generell als personenbezogene Daten, sobald eine Person identifiziert werden kann.

    Wer professionell seine Fotos vertreiben will, müsste dann grundsätzlich einen Vertrag mit jeder einzelnen Person abschließen. Denn Ausnahmen von der vorrangigen Geltung der DSGVO gegenüber dem KUG sind bislang nur für die institutionalisierte Presse vorgesehen, schreibt Horwath auf dem Fachblog CRonline. Freie Fotografen wären demnach direkt betroffen. Und jeder Segelclub oder Ortsverein, der Fotos von seiner Jahresfeier veröffentlicht, würde dann gegen das Recht verstoßen. Die Geltung des KUG für Jedermann „in rechtssicherer Weise“ sicherzustellen, habe der Gesetzgeber bislang versäumt, kritisiert Horwath.

    „Ich bin entsetzt über die ganze Panikmache“ sagt dagegen Thomas Hoeren, Professor an der Universität Münster. „KUG, Recht am eigenen Bild, Fotografen können keine Bilder mehr machen – das ist blanker Unsinn“, ist der Medienrechtler überzeugt. Am 25. Mai drohe überhaupt nichts. „Warum haben wir eigentlich so eine schlechte Haftung gegen Falschberatung?“ Und Michael Ronellenfitsch, hessischer Datenschutzbeauftragter, warnt davor, auf die Horrorszenarien mancher Anwälte hereinzufallen. „In kaum einem Bereich ist die Kenntnis so defizitär.“

    Auch die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff spricht von „großer Panikmache“. Voßhoff ist davon überzeugt, dass mit Inkrafttreten der DSGVO das Kunsturheberrecht weiterhin Geltung hat – sich also im Wesentlichen auch für Fotografen nichts ändern werde. Ihre Überzeugung decke sich auch mit den Erläuterungen des Bundesinnenministeriums, sagte die Datenschützerin am Rande einer Fachkonferenz in Berlin.

    Durch die DSGVO ergäben sich „keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien“, heißt es in einer Stellungnahme des BMI. Die Basis widerrufbarer Einwilligung habe es auch vorher schon gegeben und decke seit vielen Jahren die Tätigkeit von Fotografen ab. Für die Veröffentlichung eines Bildes bleibe das KUG auch nach dem 25. Mai erhalten. „Die Annahme, dass die DSGVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.“

    Wie verhält sich also die DSGVO zum Kunsturhebergesetz nun wirklich? „Das ist die Kernfrage, um die sich derzeit alles dreht“, schreibt die Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke. Wegen noch fehlender Rechtssprechung bleibe eine große Unsicherheit. Die wiederum könne Grund genug sein, dass sich vor allem Abmahn-Anwälte kräftig die Hände reiben dürften.

    Doch dass Fotografen ab dem 25. Mai eine massive Abmahn-Welle drohen könnte, hält Günter Roland Barth, Wettbewerbs-Experte bei der Kanzlei Clifford Chance für ausgeschlossen. „Abmahnanwälte lauern nicht wie die Geier, weil der neue europäische Rechtsrahmen keine Grundlage dafür bietet“, sagte Barth der dpa. „Die Panik ist völlig unbegründet.“ Die DSGVO sehe vor, dass lediglich die Aufsichtsbehörden, unmittelbar Betroffene sowie gemeinnützige Vereine wie etwa die Verbraucherzentrale gegen mögliche Verstöße vorgehen dürften. Das sei sehr weise gelöst.

    Letztlich bleibe zu hoffen, dass am Ende nichts so heiß gegessen wie gekocht werde und die Behörden und Gerichte in die erhitzte Diskussion um KUG und DSGVO schnell Ruhe bringen werden, schätzt die Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke. (Renate Grimming, dpa) / (olb)

  4. Peter R sagt:

    Aus: http://www.dvf-fotografie.de/news/2018-05-17/1000061/ds-gvo-entwarnung-fuer-fotografen.html?back=index.html

    14.05.2018 DVF , Fotoszene

    DS-GVO: Entwarnung für Fotografen

    Warum sich für Fotografen nichts Wesentliches ändert. Die Auswirkungen der neuen Datenschutzbestimmungen für Fotografen. Eine Abhandlung von DVF Präsident und Justitiar Wolfgang Rau.

    Am 25.5.2018 tritt bekanntlich die neue EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft, die sofort für alle Mitglieder der EU und deren Bürger und Unternehmen unmittelbar Anwendung findet. Dann tritt auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSGneu) in Kraft. Ob das, was mit der DS-GVO erreicht werden soll, nämlich eine Harmonisierung des europäischen Datenschutzrechts, tatsächlich erreicht wird, soll hier nicht vertieft werden, erscheint jedoch durchaus fraglich, bietet der Art. 85 den Mitgliedstaaten doch die Möglichkeit, von Ausnahmeregelungen durch entsprechende nationale Vorschriften Gebrauch zu machen, was einige Länder auch bereits getan haben. Hierzu an späterer Stelle mehr.

    Zu konstatieren ist, dass die DS-GVO von vielen – und wieder einmal fühlen sich alle dazu berufen, im Internet meist in Ermangelung konkreter Kenntnisse konjunktivische Stellungnahmen abzugeben – als „Teufelswerk“ angesehen wird, welches kompliziert ist, viele Fragen offen lässt und insbesondere kleinere mittelständische Unternehmen und Handwerker, aber auch Verbände wie beispielsweise auch den Deutschen Verband für Fotografie e.V. (DVF), einen reinen Amateurverband, vor immense organisatorische und teils kostenaufwändige Anforderungen stellt.

    Es würde den Rahmen dieser Abhandlung sprengen, alle datenschutzrechtlichen Aspekte hier darzustellen. Im Folgenden möchte ich mich deshalb auf diejenigen Punkte beschränken, die für Fotografen von Interesse sind, wobei ich ausdrücklich hinzufügen muss, dass durchaus noch nicht alles klar ist, was auch der Grund dafür sein dürfte, dass es im Internet viele und teilweise völlig konträre, teilweise auch abstruse Abhandlungen gibt. Die Inhalte der Abhandlungen reichen vom Abgesang der freien Fotografie bis hin zu der Beurteilung, dass Panikmache keinesfalls angebracht sei. Gerade aufgrund der angesprochenen Unklarheiten, die zum Teil noch bestehen, können meine nachfolgenden Ausführungen auch nur eine Wiedergabe des aktuellen Standes sein. Es bleibt letztlich abzuwarten, ob es noch Änderungen durch den nationalen Gesetzgeber gibt (was derzeit wohl nicht vorgesehen ist), wie sich die neuen Regelungen in der Praxis auswirken und wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird.

    Wo liegt aber nun die Wahrheit für Fotografen? Müssen wir uns tatsächlich von der freien Fotografie verabschieden und alle Fotos, auf denen Personen, wenn auch nur als sogenanntes „Beiwerk“, abgebildet sind, zukünftig unterlassen, und reduzieren sich die fotografischen Möglichkeiten damit tatsächlich auf Motive wie beispielsweise Blümchen, menschenleere Landschaften und Städte und Astrofotografie (natürlich ohne Abbildung von Marsmännchen)?

    Bevor ich diese Frage in einem ersten Fazit beantworte, möchte ich ganz kurz auf die rechtliche Situation eingehen, die derzeit, also vor Inkrafttreten der DS-GVO, besteht, eingehen. Besitzern meines im Rheinwerk Verlag erschienenen Buches „Recht für Fotografen“, 3. Aufl. 2017, sei hierzu die Lektüre meiner Ausführungen zur Personenfotografie in Kapitel 3 nahegelegt, wo ich mich ausführlich mit den Aspekten der Personenfotografie und der hierzu vorhandenen, umfangreichen Rechtsprechung befasst habe. Für diejenigen, die das Buch (noch) nicht besitzen, hier eine kurze Zusammenfassung:

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, sowohl in Deutschland als auch in Österreich, kann schon die Herstellung eines Fotos ohne Einwilligung der fotografierten Person(en) rechtswidrig sein. In jedem Fall ist eine Veröffentlichung eines Fotos ohne Einwilligung der Person(en) gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) definitiv schon seit Inkrafttreten des KUG im Jahre 1907 rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine einmal erteilte Einwilligung in der Regel nicht bzw. nur unter ganz besonderen Umständen widerrufen werden.

    Von dem Grundsatz, dass die Veröffentlichung eines Bildnisses grundsätzlich der Einwilligung bedarf, gibt es allerdings Ausnahmen, die im Einzelnen in § 23 KUG geregelt sind, und zwar in folgenden Fällen:

    • wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt
    • wenn es sich um Bilder handelt, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
    • wenn es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
    • wenn es sich um Bildnisse handelt, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

    In diesen vier Ausnahmefällen ist eine Einwilligung der fotografierten Person nicht erforderlich.

    Soweit, kurzgefasst, die heutige Situation.

    Mit Inkrafttreten der DS-GVO am 25.5.2018 ist die Personenfotografie zunächst in einem anderen Licht zu betrachten. Dabei steht fest, dass das Fotografieren von Personen grundsätzlich eine Datenerhebung im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften darstellt. Denn personenbezogene Daten sind nach Art. 4 der DS-GVO:

    „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einen Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer online- Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Personen sind, identifiziert werden kann.“

    Da digitale Kameras, in den EXIF-Dateien verschiedene Informationen speichern, manche Kameras über ein eigebautes GPS-Modul auch den Standort der Aufnahme festhalten, fällt die Fotografie, dies ist unstreitig, unter den Begriff der Datenerhebung. Aufatmen können allerdings die Analogfotografen, bei denen eine solche Datenerhebung per se nicht vorliegt.

    Nach Art. 6 ist eine solche Datenerhebung grundsätzlich nur zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die in Art. 6 ausdrücklich genannt werden. Dabei ist die Verarbeitung der Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)     die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

    b)     die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

    c)      die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche (d.h. der Fotograf – Anm. des Verfassers) unterliegt;

    d)     die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

    e)     die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

    f)      die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

    Für Fotografen sind insbesondere die Bedingungen a) und b), aber auch f) von Bedeutung.

    Ausgenommen von den neuen Regelungen sind im Übrigen die Datenerhebung und -nutzung im privaten oder familiären Bereich oder in Bezug auf Daten von Verstorbenen. Insoweit findet die DS-GVO keine Anwendung. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Erwägungsgründen zu der DS-GVO, wo es in Ziffer 18 heißt:

    „Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person in Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird….“

    Hinzu kommt, dass nach Art. 21 DS-GVO jede Person jederzeit berechtigt ist, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen, worauf die Person spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation hinzuweisen ist.

    Aus Vorgesagtem ergibt sich eindeutig, dass

    • zukünftig vor jeder Aufnahme die Einwilligung der fotografierten Person(en) einzuholen ist. Dies gilt für alle abgebildeten Personen, die erkennbar sind, also auch dann, wenn diese nur „Beiwerk“ auf dem Foto sind;

    und

    • die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, worauf man als Fotograf die fotografierte Person bei Einholung der Einwilligung auch ausdrücklich hinzuweisen hat.

    Dies würde prima vista bedeuten, dass die Vorschriften des KUG hinter die DS-GVO zurücktreten würden, denn – wie oben gesehen – ist nach dem KUG eine Einwilligung vor jeder Aufnahme und eine Einwilligung bei Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 23 KUG nicht erforderlich, und der Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung ist in der Regel nicht möglich bzw. an sehr hohe Anforderungen (im Sinne eines besonderen Ausnahmefalls) geknüpft.

    In der praktischen Konsequenz bedeutet dies beispielsweise, dass man vor dem Dom in Köln, einer touristisch äußerst stark frequentierten Sehenswürdigkeit, jede Person, die auf einem Foto abgelichtet würde, ansprechen und um Einwilligung bitten müsste, und dies zu Beweiszwecken am besten schriftlich und ganz sicherlich im Hinblick auf die Touristen auch gleich in mehreren Sprachen. Denn schon nach bisherigem Recht ist der Fotograf beweispflichtig für das Vorliegen einer Einwilligung, weshalb ihm die mündliche Einwilligungserklärung im Zweifelsfall nicht viel helfen dürfte, wobei Schweigen auch nicht als Einwilligung gilt. Was ist dann aber mit denjenigen Personen, die während des Aufnahmeprozesses hinzukommen, die man gar nicht mehr um Einwilligung bitten konnte, und die nun plötzlich ebenfalls im Bild sind? Oder was mache ich als Fotograf, wenn ich ein Bild mit Einwilligung der fotografierten Person bereits veröffentlicht habe, zum Beispiel in einem Buch oder einer sonstigen Publikation, und dann von der fotografierten Person den Widerruf der erteilten Einwilligung erhalte? Viele ähnliche Beispiele ließen sich noch aufzeigen.

    Man erkennt unschwer den Irrsinn eines solchen Szenarios, welches jedoch die Konsequenz einer strikten Umsetzung der DS-GVO im Bereich der Fotografie wäre. Es verwundert deshalb nicht, dass – abgesehen von der praktischen Unmöglichkeit, ein solche Situation überhaupt zu beherrschen – angesichts eines solchen durchaus nicht unrealistischen Szenarios viele Fotografen völlig verstört und verunsichert sind. Hinzu kommt die Angst, im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der DS-GVO mit Bußgeldern belegt zu werden, die in der DS-GVO mit bis zu 20 Millionen €, bei Unternehmen zwischen 2 und 4% des gesamten weltweit getätigten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist, festgeschrieben sind. Dass dies dem ein oder anderen die Freude an der Fotografie nehmen wird, wenn dies tatsächlich so eintreten würde, ist nachvollziehbar.

    Nach derzeitiger Kenntnis wird dies jedoch nicht eintreten, von einem derartigen Irrsinn werden wir Fotografen zum Glück wohl verschont bleiben!

    Zunächst einmal regelt die DS-GVO selbst in Art. 6 Ausnahmetatbestände, sogenannte „Rechtfertigungstatbestände“. Dies sind unter anderem die oben zitierten Ziffern a) und b) des Art. 6. Derjenige Fotograf, der eine Einwilligung der abgebildeten Personen vorlegen kann und der Fotograf, der Personen aufgrund eines Auftrags (Vertragsverhältnisses) abgelichtet hat, handelt rechtskonform. Dass dies allerdings nicht den oben geschilderten Beispielsfall betrifft, liegt auf der Hand, weil es an Einwilligungen und erst recht an Verträgen fehlt.

    Eingangs wurde jedoch bereits darauf hingewiesen, dass den nationalen Gesetzgebern in Art. 85 DS-GVO die Möglichkeit gegeben wurde, durch entsprechende Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DS-GVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken in Einklang zu bringen.

    Damit berücksichtigen die Verfasser der Richtlinie einen möglichen Konflikt verschiedener Grundrechte, wie dem Datenschutzrecht auf der einen und beispielsweise dem Recht auf Meinungsfreiheit auf der anderen Seite. Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen zur DS-GVO in Ziffer 4:

    „Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienst der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden und in den europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.“

    Von dem Recht, auf nationaler Ebene mit den jeweiligen Grundrechten abgestimmte Ausnahmeregelungen zu schaffen, hat beispielsweise Schweden Gebrauch gemacht. Im Gesetzentwurf der schwedischen Regierung vom 15.2.2018 heißt es hierzu:

    „Die EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie weitere Datenschutzgesetze finden in dem Umfang, wie sie gegen Presse- oder Meinungsfreiheit streiten, keine Anwendung.“

    Auch der Gesetzgeber in Österreich hat nicht nur ein Privileg für die Verarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche, künstlerische und literarische Zwecke geschaffen und ausgewählte Teile der DS-GVO für auf diese Bereiche nicht anwendbar erklärt, sondern darüber hinaus auch den sogenannten „gemeinnützigen“ Organisationen, die im Auftrag betroffener Bürger Datenschutzverletzungen zur Anzeige bringen, das Wasser insoweit abgegraben, als diese keinen Schadensersatz verlangen dürfen.

    In vielen Publikationen im Internet wurde zum Teil heftig kritisiert, dass der deutsche Gesetzgeber bislang „gewohnt untätig“ geblieben sei. Auch aus diesem Grunde ist vielfach Panikmache an die Stelle einer sachlichen Auseinandersetzung mit der Thematik getreten, was nicht weiter verwundert, wenn man berücksichtigt, dass auch Nichtjuristen in großer Zahl eine rechtliche Bewertung der Problematik vornehmen. Deshalb herrscht offenbar die Meinung vor, die Untätigkeit des Gesetzgebers, der keine Ausnahmeregelung nach schwedischem und österreichischem Vorbild geschaffen hat, führe nunmehr dazu, dass die Fotografen von der vollen Wucht der DS- GVO mit allen Konsequenzen getroffen werden.

    Was dabei allerdings leider übersehen wird, ist die Tatsache, dass es nach Auffassung der Bundesregierung einer solchen Ausnahmevorschrift nicht bedarf, da es eine solche Ausnahmevorschrift bereits gibt, nämlich – man höre und staune – das KUG, von dem die überwiegende Zahl der Verfasser von Beiträgen im Internet fälschlicherweise behauptet, es werde von der DS-GVO verdrängt. Nicht ganz klar ist allerdings in diesem Zusammenhang, aus welcher Rechtsquelle die jeweiligen Verfasser diese Information ableiten.

    Tatsächlich ist es nämlich so, dass die Bundesregierung offensichtlich ganz bewusst keine gesetzliche Ausnahmeregelung verabschiedet hat und das KUG als eine Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 85 DS- GVO ansieht mit der Folge, dass das KUG gerade nicht von der DS-GVO verdrängt wird, sondern dieser vielmehr als Spezialgesetz dieser vorgeht. Ich zitiere in diesem Zusammenhang zwei Antworten aus dem Bundesinnenministerium zu entsprechenden Anfragen:


     

  5. Peter R sagt:

    Auszug aus: https://www.wbs-law.de/datenschutzrecht/dsgvo-und-fotografie-was-gilt-ab-25-mai-fuer-fotografen-fotojournalisten-und-private-77116/

    Was haben die Gerichte bislang zum Verhältnis BDSG und KUG gesagt?

    Die Gerichte haben bisher gesagt: Für die Veröffentlichung und Zurschaustellung von Personenbildnissen haben die §§ 22, 23 KUG Vorrang vor dem bisherigen deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a.F.).

    Ob das auch für das Anfertigen von Fotos gilt, ist nicht abschließend geklärt, es wird jedoch von den meisten Juristen angenommen. Update 9. Mai: Das BMI vertritt offensichtlich eine andere Rechtsauffassung, wonach die Aufnahme eines Fotos bzw. Videos schon immer unter das BDSG a.F. gefallen sei. Das Problem der Auffassung, das Anfertigen von Fotos falle unter die DSGVO, während die Veröffentlichung des Fotos unter das KUG als spezielleres Gesetz falle, ist offensichtlich: Denn der Widerruf der Einwilligung zur Aufnahme müsste denklogisch auch die Veröffentlichung zu Fall bringen – auch, wenn die Einwilligung nach dem KUG eigentlich als fast unwiderruflich angesehen wird. Die Anwendbarkeit des BDSG für alle Handlungen im Vorfeld der Veröffentlichung würde damit das KUG selbst unterlaufen. Weil hier also unlösbare Wertungswidersprüche entstünden, wurde bisher angenommen, dass auch die Herstellung eines Bildes nicht unter das BDSG a.F. fallen kann. Update Ende 

    ­­­Wie verhält sich die DSGVO zum KUG? (siehe hierzu oben das Update vom 9. Mai)

    Das ist die Kernfrage, um die sich derzeit alles dreht. Fakt ist: der Gesetzgeber hat die Antwort letztlich größtenteils den Gerichten überlassen, sodass hier gerade Rechtsunsicherheit herrscht – voraussichtlich über den 25. Mai hinaus. Daher können wir hier nur einen Überblick über die derzeit vertretenen Auffassungen geben.

    Generell ist es so, dass die DSGVO erst einmal aufgrund der Normenhierarchie zwischen europäischem und nationalen Recht Anwendungsvorrang vor den deutschen Gesetzen hat – sie regelt den Bereich des Datenschutzrechts abschließend, abgesehen von den Bereichen, in denen der nationale Gesetzgeber durch sog. Öffnungsklauseln ausdrücklich Handlungsspielraum erhalten hat. Somit kann nicht generell angenommen werden, dass das KUG weiterhin als spezielleres Gesetz der DSGVO vorgeht. Daher muss man schauen, wie offen die DSGVO selbst für spezielle Regelungen zum Recht am eigenen Bild ist.

    Die DSGVO räumt den Mitgliedstaaten einen solchen Gestaltungsspielraum ein und zwar in Art. 85 DSGVO. Unklar ist allerdings, wie weit diese Öffnungsklausel geht – entweder, der Gesetzgeber soll nur Ausnahmen zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken finden (nach Abs. 2). Oder aber er darf darüber hinaus auch weitere Aspekte regeln, um das Recht auf freie Meinungsäußerung und mit dem Datenschutzrecht in Einklang zu bringen (nach Abs. 1). Wir sind der Ansicht, dass Abs. 1 durchaus eine solchen Regelungsmöglichkeit für die EU-Länder enthält, weil es viel mehr viele Fälle von Grundrechtskollisionen gibt als nur in den beispielhaft genannten Fällen. Nicht umsonst gibt es eine so umfangreiche Rechtsprechung zum KUG, auch für die gewerbliche Fotografie.

    Leider hat der Bundesgesetzgeber sich hier nicht klar positioniert – weder enthält das neue BDSG eine entsprechende Regelung zur Fotografie, noch wurde sonst klargestellt, dass das KUG weiterhin anwendbar ist und in welchem Umfang. Auch in einem Entwurf zu einem neuen KUG hat der Bundesgesetzgeber nichts dazu geplant, sondern nur Ausnahmen für Presse bzw. Rundfunk und damit für die klassischen Medien vorgesehen. Doch was die weitere Geltung des KUG anbelangt, so haben Vertreter der Regierung geäußert, man überlasse das letztlich den Gerichten. Darüber hinaus überlassen sie die Regelung des sog. Medienprivilegs den Ländern. Diese müssen derzeit Regelungen finden, damit die Presse ihre Arbeit weiterhin machen kann und nicht durch den Datenschutz behindert wird. Entsprechend gibt es auch in den Bundesländern derzeit nur Gesetzentwürfe, welche die Geltung der DSGVO lediglich für die die klassischen Medien beschränken. Und in der Begründung zum neuen Rundfunkstaatsvertrag (RStV) heißt es sogar ausdrücklich: „Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen, als zu journalistischen Zwecken findet die Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung“. Zwar müssen sich die Gerichte nicht an diese Äußerung halten, doch es spricht dafür, dass es bald außerhalb der journalistischen Zwecke nur noch wenig Anwendungsspielraum für das KUG geben wird.  

    Zwar wird derzeit auch die Meinung vertreten, das KUG könne auch ohne gesetzgeberische Regelung für alle Arten von Fotografen weiterhin uneingeschränkt Geltung finden, weil man das Gesetz auch im Rahmen der gewerblichen Fotografie einfach als eine Norm ansehen könnte, welche im Sinne des Art. 85 Abs. 1 DSGVO die Meinungs- bzw. Informationsfreiheit besonders gut mit dem Datenschutz austariert. Doch auf Seiten der Gesetzgeber deutet nichts darauf hin, dass das so gewollt ist. (Update 9. Mai: Das BMI vertritt offensichtlich doch diese Auffassung.) Daneben wird auch die Ansicht vertreten, dass – für den Fall, dass die Länder es nicht rechtzeitig schaffen, das Medienprivileg gesetzlich zu etablieren und es tatsächlich zu einer Lücke kommt – zumindest hier überhaupt keine neue Regelung notwendig ist. Denn im Hinblick auf journalistische Zwecke könne das das KUG in jedem Fall bereits als abweichende nationale Regelung im Sinne des Art. 85 Abs. 2 DSGVO gesehen werden, die somit unverändert aufrechterhalten wird. Wenn man dieser Auffassung folgt, könnte Gleiches sogar für künstlerische, wissenschaftliche und literarische Zwecke gelten, für die leider auch keine neue, spezielle Regelung im deutschen Recht getroffen wurde.

    Letztlich müssen das aber dann die Gerichte entscheiden. Es ist derzeit aber wahrscheinlicher, anzunehmen, dass die Gerichte nur die bewusst getroffenen Regelungen zum Medienprivileg als Ausnahmen der DSGVO gelten lassen. Fotografien zu gewerblichen Zwecken privater Fotografen hingegen können wohl tatsächlich nicht mehr auf das KUG gestützt werden. Wie es mit künstlerischer Fotografie weitergeht, bleibt abzuwarten. Wahrscheinlich wird es aber auch hier am Ende auf eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte im Rahmen der DSGVO hinauslaufen (s.u.), wobei die Rechtsprechung zum KUG weiterhin berücksichtigt werden kann.

    Update 18.5.: Wer kann sich auf das Medienprivileg berufen?

    Nun sind die ersten Landespressegesetze in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern verabschiedet worden. Diese Länder haben auch dem Entwurf zum Rundfunkstaatsvertrag zugestimmt. Zwar heißt es z.B. in § 10 Landespressegesetz NRW immer noch: „Soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten…“.  Das klingt, als würde weiterhin ein enger Pressebegriff kodifiziert werden. Doch auf der anderen Seite stellen diese Gesetze den Journalismus-Begriff klar und sprechen nur noch von „journalistischen Zwecken“. In den bisherigen Regelungen des Medienprivilegs war eine Verarbeitung „ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen“ Zwecken vorausgesetzt – die Einschränkungen „ausschließlich zu eigenen“ und „redaktionellen“ werden nun wohl meist nicht übernommen werden. Anlässlich der DSGVO, wonach der Journalismus-Begriff weit zu verstehen ist, wurde wohl einheitlich eine Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken insgesamt privilegiert.

    Zu der Frage, wer eigentlich unter „Presse“ fällt, heißt es z.B. in der Begründung zum neuen RStV, dass der alte Pressebegriff des BDSG a.F. weiter gelten soll. Diesen hat u.a. das Bundesverwaltungsgericht bereits 2015 definiert (Urt. v. 29.10.2015 AZ. 1 B 32/15) und folgendes klargestellt:

    • Das Medienprivileg gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne und damit auch für die Online-Medien, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen.
    • Der Begriff der Presse ist weit auszulegen. Auch, wenn der RStV und das BDSG a.F. nur von „Unternehmen“ bzw. „Hilfsunternehmen“ bzw. z.T. von „Beteiligungsunternehmen“ der Presse sprechen, so muss das Medienprivileg auch für selbstständige Journalisten gelten, die nicht in redaktionelle Strukturen eingebunden sind.
    • Auch für Kunden-, Werks-, Partei- und Vereinspublikationen wird grundsätzlich anerkannt, dass das Medienprivileg Anwendung findet.
    • Vereine, Parteien oder sonstige Unternehmen, die Mitglieder-, Kunden- oder sonstige Publikationen erstellen, können das Medienprivileg nur in Anspruch nehmen, wenn die für die Publikationen zuständige Abteilung organisatorisch selbständig, in sich geschlossen gegenüber den sonstigen (betrieblichen) Stellen, abgeschottet und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheiten sind. (umstritten)

    Ein weites Begriffsverständnis der „Presse“ und der ihr zuarbeitenden Personen bzw. Unternehmen verlangt auch zukünftig die DSGVO. So steht es in Erwägungsgrund 153 der DSGVO, in dem es heißt: „Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden.“ So sah es auch schon zuvor der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), der zukünftig die Auslegung der entsprechenden Normen bestimmen wird. Nach dem EuGH liegen journalistische Zwecke in jeder Tätigkeit, die es zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (EuGH 16.12.2008 – C-73/07, EuZW 2009, 108 (110) Tz. 58 – Satamedia). Ähnlich sagte des der BGH 2011: „Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis besteht (…). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – worunter auch die Meinungsäußerung fällt.“ (Urteil vom 01.02.2011, Az. VI ZR 345/09).

    Danach müssten die Befreiungen und Ausnahmen zugunsten der Medien nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden gelten, der bei der konkreten Tätigkeit journalistisch aktiv ist, auch wenn er nicht (haupt-)beruflich als Journalist arbeitet. Denn der Pressebegriff im Rahmen des Medienprivilegs rein funktional zu betrachten ist, es kommt letztlich auf die Zwecke der Publikation an, nicht allein auf die Zugehörigkeit zu Presse oder Rundfunk. Damit können letztlich auch Blogger als Journalisten angesehen werden, wenn sie sich mit Meinungen und Berichten an die Öffentlichkeit wenden und dabei – ähnlich wie die klassischen Medien – einen Beitrag zur Meinungsfreiheit leisten. Hier wird es im Einzelfall darauf ankommen, welche Zielrichtung der Blog verfolgt. Wahrscheinlich werden Tagebuchblogs nicht darunter fallen, weil sie rein privat motiviert sind und nicht relevant für die öffentliche Meinungsbildung.

    Doch auch diejenigen, die prinzipiell vom Medienprivileg umfasst sind, können sich nur darauf berufen, wenn sie bei der konkreten Tätigkeit tatsächlich zu journalistischen Zwecken tätig werden. Denn Sinn und Zweck der Privilegierung ist es, die Presse u.a. vor Freigabe ihrer Quellen zu schützen und eine unabhängige Pressearbeit zu gewährleisten. Weiterhin soll damit dem Schutz des investigativen Journalismus Rechnung getragen werden. Daher sind etwa die Recherche, Redaktion, Fotografie, die Veröffentlichung von Berichten und Fotos, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend geschützt. Auch Online-Archive von Medien hingegen erfüllen journalistische Zwecke, wie Erwägungsgrund 153 zur DSGVO klarstellt.

    Die datenschutzrechtliche Privilegierung gilt klar nicht etwa für die Personaldatenverarbeitung, die Akquisition von Abonnenten bzw. Kunden oder in der Anzeigenverwaltung. Hier gilt ganz normal das Datenschutzrecht. Nach dem BGH soll auch für die kommerziellen Weitergabe von Daten an Dritte keine Privilegierung gelten (Urt. vom 1. 2. 2011, Az. VI ZR 345/09, Rn. 26).

    Weiterhin fällt danach aber die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens bzw. einer Behörde wohl nicht unter journalistisches Arbeiten, weil sie meist primär werblich ist. Anders könnte dies nach aussehen, wenn es sich um eine nicht werbliche Publikation einer abgegrenzten Abteilung innerhalb eines Unternehmens handelt, die klar journalistischen Zwecken dient.

    Schließlich sind in den bisher bekannt gewordenen Entwürfen auch Datenverarbeitungen zu literarischen Zwecken von der Anwendbarkeit der DSGVO weitestgehend ausgenommen. Und nach dem letzten Entwurf zum Brandenburgerischen Landesdatenschutzgesetz nimmt darüber hinaus sogar Tätigkeiten zu künstlerischen Zwecken fast gänzlich von der DSGVO aus.

    Für wen gilt dann wahrscheinlich die DSGVO und für wen nicht?

    Wenn also die DSGVO nur für Pressefotografen ausgenommen wird, dann ist sie (fast) in allen anderen Bereichen anwendbar, konkret also für

    • gewerbliche Fotografen, z.B. von Hochzeiten, Sportveranstaltungen, Konzerten, für Bewerbungen und für Werbefotografen
    • Fotokünstler (umstritten)
    • für nicht journalistisch tätige Blogger und Influencer
    • für Behörden
    • für PR-Abteilungen in Unternehmen, wenn sie nicht journalistisch tätig werden

    Unklar ist jedoch, was gilt, wenn ein freier Fotograf oder ein Unternehmen Fotos zu werblichen als auch zu journalistischen Zwecken anfertigen, wenn sie die Fotos also nicht im Auftrag der Presse schießen, sondern erst später an diese verkaufen. Hier wird man wohl sagen müssen, dass dies keine klassische Pressetätigkeit ist und sich nur das Unternehmen, das die Fotos selbst zu journalistischen Zwecken kauft, sich auf das Medienprivileg berufen kann.

    Das KUG kann hingegen weiterhin Anwendung finden für folgende Veröffentlichungen:

    • Medien, Rundfunk und Presse (s.o.) sowie Personen oder Unternehmen, die journalistisch tätig werden
    • Analog-Fotografie, die nicht eingescannt wird und nicht in einem Dateisystem (dieses kann auch analog sein) verwaltet wird.
    • Aufnahmen von Toten (Erwägungsgrund 27 zur DSGVO).
    • Private Aufnahmen im persönlichen und familiären Kreis (Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 BDSG n.F.). Teilweise wird im Internet geschrieben, dass die sog. Haushaltsausnahme bereits dann überschritten sei, wenn man persönliche Fotos im Internet, etwa bei Facebook hochlädt. Dann würde die DSGVO gelten. Dies ist aber nicht richtig, wie der Erwägungsgrund 18 zur DSGVO ausdrücklich klarstellt. Danach muss zwar Facebook die DSGVO beachten, nicht aber seine Nutzer. Die müssen sich weiterhin nur nach dem KUG richten.

    Update Ende

    Was würde die Anwendbarkeit der DSGVO für Fotografen bedeuten?

    Erlaubnisnorm schon für die Aufnahme eines Fotos bzw. Videos notwendig

    Anders als früher, als man in der Regel für die reine Aufnahme einer Fotografie keine Erlaubnisnorm brauchte (Update 9. Mai: Das BMI vertritt hier eine andere Auffassung, wonach diese Erlaubnisnorm schon immer notwendig gewesen sei), müssen gewerbliche Fotografen mit hoher Wahrscheinlichkeit bald eine Erlaubnisnorm der DSGVO hierfür haben. Sprich, die Aufnahme ist grundsätzlich verboten, wenn sie nicht ausnahmsweise erlaubt ist.

    (Klarstellung 9. Mai: Sollte das KUG im oben beschriebenen Rahmen keine Anwendung mehr finden, dann bedarf es entsprechend auch für die Veröffentlichung bzw. öffentliche Zurschaustellung einer Fotografie bald einer Erlaubnisnorm nach der DSGVO und nicht nur einer des KUG. Dementsprechend müssten sich die folgenden Ausführungen natürlich auch auf die Veröffentlichung von Fotos beziehen.

    Das BMI hingegen sagt, dass die Veröffentlichung weiterhin unter das KUG fällt, wohingegen die Aufnahme tatsächlich der DSGVO genügen müsse. Insofern wären die folgenden Ausführungen lediglich zur Aufnahme einer Fotografie weiterhin aktuell:).

    Doch diese Erlaubnisnorm muss nicht stets in einer Einwilligung liegen, wie vielfach geschrieben wird. Gerade bei der Veranstaltungsfotografie wäre dies absolut nicht praktikabel. Stattdessen werden die anderen Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO zukünftig von besonderer Bedeutung sein. Die praktisch relevantesten sind:

    1) Die Aufnahme erfolgt zur Erfüllung eines Vertrags (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b). Für die Erfüllung eines Vertrags wird der Fotograf immer dann tätig, wenn er ein Model fotografiert, das für die Fotos eine Entlohnung erhalten hat. Diese Erlaubnisnorm ist auch dann einschlägig, wenn der Fotograf mit der abgebildeten Person selbst einen Vertrag geschlossen hat, etwa bei Bewerbungs- oder Portraitfotos. Nicht einschlägig ist diese Ausnahme hingegen, wenn der Fotograf nur mit dem Veranstalter einen Vertrag geschlossen hat, etwa mit dem Hochzeitspaar oder dem Konzertveranstalter. Denn hier besteht kein Vertrag zwischen Fotograf und den Gästen. Wer sich auf diese Rechtsgrundlage stützen kann, ist auf der sicheren Seite, denn gegen ein auf einer vertraglichen Grundlage angefertigtes Foto gibt es kein Widerrufsrecht wie bei der Einwilligung und kein Widerspruchsrecht wie beim „berechtigten Interesse“.

    2) Die Aufnahme ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f), wenn keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Sie ermöglicht die Datenverarbeitung ohne Einwilligung der Betroffenen, wenn eine ausführliche Interessenabwägung im Einzelfall zu Gunsten des Fotografen ausfällt. Es muss es nicht nur um das Interesse des Fotografen handeln, sondern auch das Interesse des Auftraggebers ist zu berücksichtigen. Und danach soll es nach dem Erwägungsgrund zur Norm ausreichen, wenn eine Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und den Fotografierten besteht. Dies könnte z.B. bei der Konzertfotografie relevant sein, insbesondere wenn die Gäste über das Fotografieren durch ein Schild am Eingang aufgeklärt wurden. Darüber hinaus muss man prüfen, ob die fotografierte Person erwarten konnte, dass sie fotografiert wird. Hier eröffnet sich also ein Spielraum für die Hochzeitsfotografie: Dort ist jedem klar, dass Fotos gemacht werden, insbesondere wenn das Hochzeitspaar am Anfang auf diesen Umstand hinweist. Schließlich dürften im Interesse der Kunst die Interessen des Fotografen bei künstlerischer Fotografie überwiegen. Letztlich ist diese Fallgruppe so offen, dass man berechtigten Grund zur Hoffnung hat, dass die Gerichte auch zukünftig die alte Rechtsprechung zur Aufnahme von Fotografien sowie die Fallgruppen des KUG hier weitestgehend beibehalten werden.

    Update 14.5.: Allerdings ist es so, dass gegen ein auf dieser Grundlage gestütztes Foto möglicherweise ein Widerspruchsrecht der abgebildeten Person nach Art. 21 DSGVO exisitert: „Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; (…) Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“. Ergebnis des Widerspruchs ist eine dreistufige Interessenabwägung:

    1. Es liegen Gründe vor, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben. Der Betroffene muss seinen Widerspruch also persönlich begründen. Es könnte jedoch sein, dass es dabei ausreicht, wenn der Betroffene die Verarbeitung schlicht nicht wünscht und sich dabei auf seine Grundrechte beruft.
    2. Möchte der Fotograf die Fotos dennoch weiter verarbeiten, so muss es nun prüfen, ob er dem zwingende schutzwürdige Gründe für seine Verarbeitung gegenüberstellen kann, welche die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen. Sollte er nur gleich gute Gründe haben, muss er die Fotos dennoch löschen, weil das Interesse des Aufgenommenen dann vorginge. Er muss also noch stärkere Interessen geltend machen können, als er nur brauchte, um sich ursprünglich auf die berechtigten Interessen zu stützen. muss seine Ziele also nur durch die Verarbeitung erreichen können. Nicht zwingend wären die schutzwürdigen Interessen etwa, wenn es für ihn nur eine Unannehmlichkeit, geringere Mehrkosten bzw. Umsatzverluste mit sich bringen würde.
    3. Schließlich muss – selbst bei Vorliegen von zwingend schutzwürdigen Gründen eine weitere Abwägung vorgenommen werden, ob die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen. Die Erwägungen dieses Abwägungsprozesses müssen dokumentiert werden. 

    Möglicherweise kann man sich im Rahmen dieser Interessenabwägung weiterhin auf die Gedanken der Rechtsprechung zum KUG stützen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass es systematisch anders aufgebaut ist und Betroffene nur ausnahmsweise „berechtigte Interessen“ geltend machen können, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 23 KUG erfüllt ist – im Rahmen des Widerspruchsrechts der DSGVO hingegen der Fotograf überwiegende Interessen geltend machen muss, wenn eine Aufnahme bzw. Speicherung eines Fotos wünscht, obwohl die Person damit nicht einverstanden ist. Die Rechtsprechung ging im Rahmen des KUG davon aus, dass insbesondere Abbildungen nicht zulässig sind, die zu Werbezwecken (z.B. in den sozialen Medien) verwendet werden.

    Sollte ein Foto hingegen der (außer-)gerichtlichen Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, so muss der Fotograf keine Interessenabwägung vornehmen, er muss nur begründen, warum dem so ist.Update Ende

    3) Die Einwilligung muss zukünftig den Anforderungen der DSGVO standhalten. Daher müssen auch die sog. Model Releases angepasst werden. Zwar braucht es nach der DSGVO grundsätzlich keine schriftliche Einwilligung, d.h. freundlich in die Kamera zu lächeln kann theoretisch weiterhin als Einwilligung gelten. Eigentlich reicht hier eine „unmissverständliche“ Handlung, nicht aber Stillschweigen. Allerdings haben Fotografen zukünftig die Pflicht, nachzuweisen, dass die Einwilligung tatsächlich vorliegt. Daher empfiehlt sich dennoch eine Unterschrift. Die Einwilligung hat aber nach Art. 7 DSGVO weitere Voraussetzungen, um wirksam zu sein, u.a. folgende:

    • Die Einwilligung muss sich auf einen bestimmten Fall und Verarbeitungszweck beziehen
    • Man muss die Fotografierten deutlich auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit hinweisen
    • Die Informationen zur Einwilligung müssen klar und in leichter Sprache formuliert sein
    • Die Informationen müssen gut zugänglich sein
    • Möglicherweise darf man die Vertragserfüllung, z.B. den Zutritt zu einem Konzert, nicht mehr von einer Einwilligung in die werbliche Datenverarbeitung abhängig machen (Kopplungsverbot).

    Problematisch ist bei der Einwilligung aber vor allem die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit. Nach dem KUG war der Widerruf von Einwilligungen in Fotoveröffentlichungen abgesehen von strengen Ausnahmen fast nicht möglich. Das gab Rechtssicherheit. Das mit einer freien Widerrufsmöglichkeit einhergehende Risiko dürfte die wirtschaftliche Verwertbarkeit von Fotos und Videos bedrohen. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung hier zugunsten der Meinungs- und Informationsfreiheit Ausnahmen vorsehen kann und wird.

    Weitere Anforderungen der DSGVO

    Betroffene haben darüber hinaus umfangreiche Rechte, die sie dem Fotografen und dem Auftraggeber gegenüber wahrnehmen können. Zwar ist rechtlich nicht ganz klar, ob der Fotograf gegenüber den Abgebildeten überhaupt Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO hat. Da hier aber noch keine Rechtssicherheit besteht, ist es daher sinnvoll, zumindest dann bei der Aufnahme die Informationspflichten zu erfüllen, wenn die aufgenommenen Personen irgendwie erreichbar sind. Dann muss man die Abgebildeten vor der Aufnahme etwa auf ihr Auskunftsrecht und ihr ggf. bestehendes Recht auf Löschung hinzuweisen – z.B. durch ein Informationsblatt. Anders könnte es aussehen, wenn man größere Menschenmassen fotografiert – hier kann man durchaus die Auffassung vertreten, dass eine Information der Aufgenommenen letztlich nicht möglich ist und daher eine gesetzliche Ausnahme von dieser Pflicht vorliegt (Art. 14 Abs. 5 lit.b)). Hierzu ausführlich der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Caspar. 

    Zudem muss man beachten, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Fotograf eine sog. Auftragsverarbeitung stattfindet. Ein solches Rechtsverhältnis besteht auch zu jeglichen Cloud-Anbietern, in denen Fotos gespeichert werden. Damit gehen einige Pflichten einher, die man bei der Vertragsgestaltung beachten sollte. Und sollten diese Anbieter wie etwa Dropbox oder Google Drive in den USA oder sonst außerhalb der EU ihren Sitz haben, müssen zudem die Regeln zur Datenübermittlung ins außereuropäische Ausland beachtet werden.

    Des Weiteren stellt die DSGVO weitere Anforderungen an sog. Verantwortliche einer Datenverarbeitung, so etwa geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit oder etwa die Anpassung der Datenschutzerklärung auf der eigenen Webseite.

    Welche Gefahren drohen beim DSGVO-Verstoß?

    Leider bestehen derzeit für alle Fotografen diverse Rechtsunsicherheiten und Risiken, die wir derzeit nicht ausräumen können. Hierfür ist auf Klarstellungen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung zu warten.

    Es ist durchaus möglich, dass demnächst einige Wettbewerber mithilfe von Abmahnkanzleien versuchen werden, verunsicherte Fotografen wettbewerbsrechtlich abzumahnen. Hier gilt jedoch: Ruhe bewahren und einen Anwalt kontaktieren. Denn gerade weil hier die Klärung durch die Gerichte abzuwarten ist, besteht eine gute Chance, hier Recht zu bekommen.

    Gleiches gilt, sollten die Aufsichtsbehörden Bußgelder nach Art. 83 DSGVO verhängen. Diese können zwar theoretisch sehr hoch sein – doch auch hier lohnt aufgrund der Rechtsunsicherheit im Einzelfall ein Gang vor die Verwaltungsgerichte.

    Letztlich bleibt zu hoffen, dass am Ende nichts so heiß gegessen wie gekocht wird und die Behörden und Gerichte in die erhitzte Diskussion um KUG und DSGVO schnell Ruhe bringen werden.

    ahe

  6. Peter R sagt:

    Auszug aus: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/it-digitalpolitik/datenschutz/datenschutzgrundvo-liste.html

    Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?

    Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.

    Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

    Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

    Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

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